Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH

A             Allgemeine Regeln

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) gelten als Rahmenbedingungen für alle Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH (im Folgenden kurz CONVEMA genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden kurz Kunde genannt).

1.2. Soweit für einzelne Produkte und Leistungen der CONVEMA Dienstleistungsverträge oder Leistungsbeschreibungen vorliegen, bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang nach dem Inhalt dieser Verträge und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibungen. Beschreibungen in den Verträgen gehen den allgemeinen Leistungsbeschreibungen, diese wiederum gehen den Bestimmungen in den AGB vor.

1.3. Nicht in den Verträgen oder Leistungsbeschreibungen enthaltene Zusatzleistungen, die im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung für den Kunden erbracht werden, berechtigen CONVEMA zur Abrechnung nach Zeitaufwand mit dem jeweils gültigen Stundensatz.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote der CONVEMA sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes, durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrags durch die CONVEMA zustande. Ein Rücktritt von dem Angebot oder Vertrag ist dann für den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von CONVEMA gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr möglich.

2.2. CONVEMA gewährt keine Exklusivität für bestimmte Produkte oder Leistungen, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Falls Exklusivität vereinbart wird, werden ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzliches Honorar schriftlich festgelegt.

3. Aufgaben der CONVEMA

3.1. Die CONVEMA schafft in Abstimmung mit dem Kunden die Voraussetzungen für die vereinbarten Dienstleistungen.

3.2. Für die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung von Daten durch die CONVEMA erteilt der Kunde schriftlich Weisung über Art und Umfang der Daten sowie über die hierfür anzuwendenden Verfahrenstechniken. Für die Übermittlung von Daten erteilt der Kunde eine entsprechende Datenfreigabeerklärung. Bei Gefahr im Verzug ist die CONVEMA berechtigt, die zur Sicherung des Datenbestandes erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen.

3.3. Die CONVEMA behält sich zeitweilig Beschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (insbesondere durch Wartungsarbeiten) oder Kapazitätsgrenzen vor.

4. Mitwirkungsobliegenheit des Kunden

4.1. Der Kunde stellt alle im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten und Dokumentationen kostenfrei zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen CONVEMA und Dritten (Partner).

4.2. CONVEMA wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für die Dienstleistung oder das Projekt sein können.

4.3. Der Kunde übernimmt die Aufgaben, die sich aus der Abwicklung der Dienstleistungen ergeben. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der CONVEMA zu seinen Lasten, insbesondere

4.3.1. bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen,

4.3.2. bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen,

4.3.3. bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die CONVEMA unverzüglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann,

4.3.4. bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der CONVEMA haben, unverzüglich diese beheben und die CONVEMA unterrichten.

4.4. Mehraufwand, der CONVEMA in Folge von Verstößen gegen die Pflichten des Kunden zur Information und Kooperation entsteht, darf CONVEMA zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch ein vereinbartes Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Kunden Stunden- oder Tages-sätze nicht vereinbart, so darf CONVEMA die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stunden­sätze zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen.

4.5. Umfassen die Aufgaben der CONVEMA Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Kunden, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können. Ferner stellt der Kunde in diesem Fall sicher, dass eine Nutzung der Datenverarbeitungsgeräte und –Software durch die CONVEMA-Mitarbeiter lizenzrechtlich zulässig ist.

4.6. Der Kunde haftet der CONVEMA für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der CONVEMA abgestimmter Hard- und Software entstehen.

5. Leistungsänderungen

5.1. Der konkrete Umfang der Produkte oder Leistungen der CONVEMA wird in Einzelvereinbarungen und/oder Angeboten vereinbart.

5.2. Die CONVEMA ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn

5.2.1. diese Leistungen Produkte oder Leistungen anderer Hersteller enthalten und diese Produkte oder Leistungen der CONVEMA nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die die CONVEMA zu vertreten hat,

5.2.2. neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen, die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist,

5.2.3. oder vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

5.3. Die Leistungsänderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Bei der Implementierung der Leistungsänderung ist auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

6. Mängelgewährleistung

6.1. Die CONVEMA hat dem Kunden die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Sachmängel

6.2. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit/Eigenschaft hat bzw. sich für die vertraglich vor-gesehene bzw. übliche Verwendung eignet.

6.3. Der Kunde hat keine Mängelansprüche

6.3.1. bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang,

6.3.2. bei unsachgemäßer Nutzung, nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder

6.3.3. wenn der Kunde bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht.

6.4. Soweit ein Mangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Mängelansprüche zu:

6.4.1. Das Recht auf Nacherfüllung. Die CONVEMA entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

6.4.2. Bei zeitlich andauernden Vertragsverhältnissen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung sowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrags und/oder Schadensersatz.

6.4.3. Bei Kauf- oder Werkleistungen nach Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht auf Minderung der Vergütung, auf Rücktritt und/oder Schadensersatz.

6.5. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Zeitpunkt der erbrachten Leistung, bei Werkleistungen innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

Rechtsmängel

6.6. Die Leistung ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Leistung keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Kunden geltend machen können.

6.7. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der CONVEMA seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die CONVEMA. Die CONVEMA und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, unberechtigt geltend gemachte Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren. Werden durch eine Leistung der CONVEMA Rechte Dritter verletzt, wird die CONVEMA nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden

6.7.1. das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder

6.7.2. die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.

6.8. Falls keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand von der CONVEMA erzielt werden kann, wird die CONVEMA die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts) zurücknehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

6.9. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren bei Werkleistungen innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

7. Vertraulichkeit

7.1. Informationen und Ideen, die während eines Verkaufsgesprächs oder einer Beratung weitergegeben werden sowie die Inhalte der von CONVEMA erstellten Angebote müssen von dem Kunden streng vertraulich behandelt werden. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CONVEMA ist eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt.

7.2. CONVEMA und der Kunde sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die im Rahmen der Durchführung der Dienstleitung wechselseitig ausgetauscht werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des vorliegenden Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

8. Rat/Empfehlung
Durch einen Rat oder eine Empfehlung nimmt CONVEMA selbst keinen Einfluss auf die unternehmerische Entscheidung des Kunden. Es werden vielmehr nur die Grundlagen für eine eigenständige unternehmerische Entscheidung des Kunden geliefert. In keinem Fall trifft CONVEMA selbst eine unternehmerische Entscheidung.

9. Garantie
Eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Leistung und eine Zusicherung des Erfolges wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart ist.

10. Geistiges Eigentum und Verletzung von Schutzrechten
Dritter

10.1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, bleibt das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Dienstleistungsvereinbarung bestehende geistige Eigentum des Auftragnehmers sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leistungsscheins bestehenden geistigen Eigentums des Auftragnehmers im Eigentum des Auftragnehmers.

10.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages begrenztes Recht ein, das geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Herstellung von Kopien des geistigen Eigentums des Auftragnehmers sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.

10.3. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und den Teilnehmern einer Schulung an den Schulungsunterlagen des Auftragnehmers das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht ein. An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Schulungen dem Auftraggeber und Teilnehmern vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, steht dem Auftragnehmer das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Auftragnehmer hält alle Rechte an den Schulungsunterlagen, insbesondere die der Übersetzung und Vervielfältigung. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Aufragnehmers darf kein Teil dieser Unterlagen in irgendeiner Form verarbeitet, nachgedruckt oder weitergegeben werden.

10.4. Soweit der Auftragnehmer Produkte Dritter einsetzt, stellt der Auftragnehmer sicher, dass dem Auftraggeber alle zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

10.5. Soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Produkte Dritter einsetzt, stellt der Auftraggeber sicher, dass dem Auftragnehmer alle zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

10.6. Vorbehaltlich der anderen Regelungen unter Pkt. 10 sind und bleiben sämtliche Unterlagen Eigentum der Vertragspartei, die sie herausgibt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei weder ganz noch teilweise vervielfältigt werden.

10.7. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten, vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Hinsichtlich der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellter Produkte Dritter, stellt der Auftraggeber sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Erbringung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, so gilt Folgendes:

10.7.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden sich unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter schriftlich unterrichten, sich gegenseitig alle zur Abwehr erforderlichen und vorhandenen Informationen erteilen und sich sonstige angemessene, zumutbare Unterstützung gewähren.

10.7.2. Die Vertragspartei aus deren Lager die Schutzrechtsverletzung herrührt übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. Dieser Vertragspartei bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten und sie erteilt der anderen Vertragspartei unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. Geschieht dies nicht, hat die andere Vertragspartei die Ansprüche nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften abzuwehren.

10.7.3. Die Vertragspartei aus deren Lager die Schutzrechtsverletzung herrührt wird die andere Vertrags-partei von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen.

10.7.4. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird die Vertragspartei aus deren Lager die Schutzrechtsverletzung herrührt auf eigene Kosten nach Wahl der anderen Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird die Vertragspartei aus deren Lager die Schutzrechtsverletzung herrührt alle im Zusammenhang mit der Abänderung erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassungen von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen.

11. Haftung/Schadensersatz

11.1 Wenn und soweit etwaige Schäden beim Kunden darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gem. Ziff. 4 und/oder 18 nicht, nicht vollständig, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der CONVEMA ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Kunde zu führen.

11.2. Für Schäden des Kunden haftet CONVEMA bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet CONVEMA für Schäden aus Verzug, mangelhafter Leistung und aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von CONVEMA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11.3. Die CONVEMA haftet nicht für Schäden, die durch Einsatz fehlerhafter und nicht selbst entwickelter Programme entstehen.

11.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der CONVEMA auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CONVEMA.

11.5. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet die CONVEMA nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Kunden im Verzugsfall bleiben unberührt.

11.6 Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Ver-tragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.7. Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen CONVEMA vernünftigerweise rechnen muss. Die Höhe des Schadensersatzes ist grundsätzlich auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt.

11.8. Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch CONVEMA lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht über-nommen.

11.9. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen CONVEMA verjähren spätestens nach Ablauf von 1 Jahr, wenn die Ansprüche nicht auf der Verletzung einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Ziff.18.3 bleibt unberührt.

Haftung für mittelbare Schäden

11.10. Außer im Fall von Vorsatz haftet die CONVEMA nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, falsch gemeldete Daten, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen oder Zuweisungen.

Haftung für Datenverlust

11.11. Bei Verlust von Daten haftet die CONVEMA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der CONVEMA tritt diese Haftung nur ein, wenn die CONVEMA mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit sich die CONVEMA gegenüber dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.

12. Untersuchungs- und Rügepflicht

12.1. Der Kunde wird Lieferungen und Leistungen der CONVEMA auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, die einem Kunden ohne weiteres auffallen, überprüfen und entsprechende Rügen unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Erhalt der Lieferung/Leistung, schriftlich bei CONVEMA unter genauer Beschreibung des Fehlers erheben. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei CONVEMA innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

12.2. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Lieferung/Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

13. Termine, Leistungszeiten, Verzug

13.1. Vereinbarte Leistungstermine und Fristen sind dann verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich als verbindlich bezeichnet worden und beiden Parteien durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt wurden. In allen anderen Fällen sind genannte Termine oder Fristen als unverbindlich zu behandeln. Wird die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist durch ein unvorhergesehenes Ereignis bestimmt, welches außerhalb des Einflussbereichs der CONVEMA liegt, so ist der Termin bzw. die Frist entsprechend neu zu berechnen.

13.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Behördliche Anordnungen etc. – auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat CONVEMA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die CONVEMA, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit später zu erbringen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

13.3. Im Übrigen kommt die CONVEMA grundsätzlich erst dann in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von 2 Monaten gesetzt hat, es sei denn, es ist eine kürzere Frist vereinbart. Im Falle des Verzugs hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.

14. Inkrafttreten, Vertragslaufzeit und Kündigung

14.1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens, die Laufzeit und Kündigung wird in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen geregelt.

14.2. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die gesamte Vergütung für die Zeitdauer bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin in voller Höhe mit Vertragsbeendigung an CONVEMA zu entrichten.

14.3. Unbefristete Verträge können von den Vertragsparteien, sofern individuell keine Mindestlaufzeit festgelegt worden ist, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung richtet sich nach den folgenden Abschnitten.

14.4. Für die bis Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der CONVEMA zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung bzw. das Honorar und die vereinbarten Auslagen an CONVEMA. Berechnungsbasis für das Honorar sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze der Berater, die von CONVEMA für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Dies gilt auch, wenn ein Fest- oder Pauschalhonorar vereinbart wurde. Mehr als den für das konkrete Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf CONVEMA nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

14.5. Eine Vergütung der CONVEMA für die Zeit nach Zugang der Kündigung bis zum Beendigungszeitpunkt entfällt nur insoweit, als CONVEMA hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

14.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.7. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

15.1. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist CONVEMA berechtigt, Leistungen, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

15.2. Die CONVEMA ist berechtigt, für Leistungen außerhalb des Unternehmensstandortes Reisekosten und Spesen gesondert in Rechnung zu stellen.

15.3. Rechnungen der CONVEMA sind, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, sofort zur Zahlung fällig.

15.4. Ist der Kunde mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung in Verzug, so ist CONVEMA berechtigt, die Arbeit einzustellen, bis die Forderung erfüllt ist. Die CONVEMA ist berechtigt, ausstehende Rechnungsbeträge bei Verzug mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

15.5. Die CONVEMA ist berechtigt, innerhalb der Vertragslaufzeit bei nicht einkalkulierten Kostensteigerungen (z.B. Preiserhöhungen der Subunternehmen, etc.) Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer situationsadäquaten Preisanpassung zu verlangen.

16. Datenschutz

16.1. Die CONVEMA ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gesetzlich verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien wird eine gesonderte Vereinbarung zum Datenschutz abgeschlossen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Informationspflichten: Die Parteien informieren einander zeitnah über vertragswesentliche Umstände.

17.2. Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen der CONVEMA unmittelbar oder sinngemäß.

17.3. Die CONVEMA ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen. Die Verpflichtung der CONVEMA gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

17.4. Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt.

B       Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

18. Anwendungsbereich der Ziffern 16 bis 18

18.1. Die Regelungen der Ziffern 16 bis 18 gelten neben den Ziffern 1 bis 15 für Angebote der CONVEMA über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von CONVEMA gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

19. Abnahme von Werkleistungen

19.1. Nimmt der Kunde das von CONVEMA erstellte Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, die sich nicht nur auf unwesentliche Mängel bezieht, nicht ab und holt der Kunde die Beanstandung auch nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

19.2. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der CONVEMA an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

19.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von CONVEMA innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

20. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

20.1. Etwaige Mängel des Werkes sind CONVEMA unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

20.2. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB und ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB ist ausgeschlossen.

20.3. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Ziff.15) beträgt 1 Jahr seit Abnahme, sofern nicht § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB eingreift.

20.4. Die Beschränkungen gem. 20.2 gelten nicht, wenn und soweit CONVEMA den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

C       Reisekosten

21. Soweit CONVEMA-Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Auftraggeber außerhalb Berlins tätig sind, werden die entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten zusätzlich berechnet, und zwar:

  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Aufwand (Flug: Economy Class/ Bahn: 1. Klasse)
  • Übernachtung nach Aufwand
  • Reisenebenkosten nach Aufwand
  • Fahrten mit dem PKW 0,70 € pro Autokilometer bzw. Mietwagen nach Aufwand

22. Reisezeit außerhalb Berlins ist Arbeitszeit.

Berlin, den 09.12.2020